Infos und Tips rund um Reifen

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Reifeninfos

  1. Reifenmarke bzw. Reifenhersteller
  2. Reifentyp bzw. Reifenmodell
  3. Reifenbreite (z.B. 195)
  4. Reifenhöhe (z.B. 65)
  5. Bauweise (bei PKW-Reifen immer R = Radial)
  6. Zoll bzw. Reifendurchmesser (z.B. 15 Zoll)
  7. Tragfähigkeitskennzahl (z.B. 91)
  8. Geschwindikeitskennbuchstabe (z.B. H)
  9. TL Schlauchloser Reifen
  10. Herstellungsdatum
  11. Abnutzungsanzeiger (TWI)
  12. Zusatzbezeichnung bei einigen Reifen mit erhöhter Tragfähigkeit
  13. Hinweise auf Wintertauglichkeit z.B. bei Winter oder Ganzjahresreifen


Reifenkennzeichnungen

Beispiel: 195 / 50 R 15 82 V

 

195:

Reifenbreite in mm;

50:

Querschnittsverhältnis (Höhe zu Breite in %);

R:

Bauart (R = Radial);

15:

Reifeninnendurchmesser, Felgendurchmesser in Zoll (= 2,54 cm)

82:

Tragfähigkeit (Load-Index);

V:

Geschwindigkeit (Speed-Index);

 

Geschwindikeit (Speed-Index)

 

Buchstabe

N

P

Q

S

T

H

V

W

Y

ZR

Geschwindigkeit

140

150

160

180

190

210

240

270

300

>270

 

Sommerreifen / Winterreifen

Die spezielle Gummi-Mischung von Winterreifen kann unter sommerlichen  Temperaturen
weich werden und bietet insbesondere bei hohen Kurvengeschwindigkeiten nicht genügend Gripp.

Bei Temperaturen unter 7 Grad sowie bei Schnee und Matsch sind Winterreifen  Sommerreifen (weit) Überlegen.

Profiltiefe

Wenn die Profiltiefe 1,6 Millimeter unterschreitet, können Versicherungen die  vollständige Haftung
ablehnen. Bei Verkehrskontrollen drohen Bußgelder und 3  Punkte in der Flensburger
Verkehrssünder-Kartei.

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe (1,6 mm) bietet nur ein  Mindestmaß an Sicherheit.
TüV-Experten raten zum Reifenwechsel ab 2 mm, bei  Breitreifen schon ab 3 mm Restprofil.
 

Winterreifeninfos


Winterreifen und Höchstgeschwindigkeit

Winterreifen und Ganzjahresreifen tragen das M&S-Symbol. Obwohl sie durch  ihre Geschwindigkeitskennzeichnung "T" für 190km/h bzw. "H" für 210 KM/h  zugelassen sind, dürfen sie rechtlich auch auf Fahrzeuge montiert werden, die bauartbedingt auf eine höhere Geschwindigkeit ausgelegt sind.

§ 36 der StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) besagt:

Bereifung und Laufflächen

  1. Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und Geschwindigkeit, entsprechen. Bei Verwendung von M&S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M&S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch Bauart  bestimmten Höchstgeschwindigkeit liegt, jedoch
    1. die für M&S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des  Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
    2. die für M&S-reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht  überschritten wird.     

Änderung der Strassenverkehrsordnung ( Winterausrüstung )

 

§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung ab. 4.12.2010)

Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind.

Versicherungsschutz in Gefahr?

Unabhängig von dieser neuen Verordnung ändert sich hinsichtlich der KFZ-Versicherung nichts.

Schon vor dieser neuen "Bussgeld-Verordnung" riskierten Autofahrer den Kasko-Versicherungsschutz bei falscher Bereifung. Einige Unfallverursacher wurden sogar von Ihrer Haftpflichtversicherung wegen grober Fahrlässigkeit in Regress genommen.